Daran ändert die Wohnung des Beschuldigten, die einen verwahrlosten Eindruck macht (act 69 ff.), nichts. Aufgrund der Gesamtumstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen, die im unteren Bereich des bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens liegt, als schuldangemessen. - 13 -