abhängigkeit zu sehen, die Willensbildung war dadurch im massgeblichen Zeitpunkt aber nicht durch Entzugserscheinungen oder dergleichen geprägt. Mithin hätte sich der Beschuldigte ebenso für einen erneuten Drogenentzug bzw. eine entsprechende Therapie und ein deliktfreies Leben entscheiden können. Art. 48 StGB (schwere Bedrängnis) ist damit auch nicht erfüllt. Insoweit ist auch keine schwere Betroffenheit des Beschuldigten durch die Tat i.S.v. Art. 54 StGB erkennbar. Daran ändert die Wohnung des Beschuldigten, die einen verwahrlosten Eindruck macht (act 69 ff.), nichts.