Ferner wird dem Beschuldigten in der Anklage nur gerade vorgeworfen, dass er dieses am 7. April 2022 besessen hat. Wie dargelegt, handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wobei er genau wusste, welche schwerwiegenden Folgen die Weitergabe des Heroins für Konsumenten hat. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst heroinabhängig ist (bzw. gemäss seinen Angaben gewesen ist) und die generierten Einnahmen der Finanzierung des Eigenkonsums gedient haben dürften. Aus Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann der Beschuldigte dennoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist diese Bestimmung betreffend Art. 19 Abs. 1 BetmG nicht anwendbar (HUG-BEELI, a.a.