3.3.3. 3.3.3.1. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend um den Besitz von Heroin, mithin eines sehr starken und gefährlichen Suchtmittels geht. Die Gefährdung von Dritten bei einer Weitergabe dieses Betäubungsmittels ist entsprechend hoch. Relativierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am 7. April 2022 – im Vergleich mit den denkbaren Tatbestandsverwirklichungsmöglichkeiten, die unter Art. 19 Abs. 1 BetmG fallen – noch eine vergleichsweise geringe Menge von rund 1.4 Gramm reines Heroin bzw. 11.3 Gramm Heroingemisch besass. Ferner wird dem Beschuldigten in der Anklage nur gerade vorgeworfen, dass er dieses am 7. April 2022 besessen hat.