ausgegangen werden kann (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.). Mit der Vorinstanz (E. 3.5.2) ist das Verhalten des Beschuldigten daher als uneinsichtig einzustufen, weshalb hier nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, um den Beschuldigten von weiteren Delikten gleicher Art abzuhalten.