Es ist somit ausgewiesen, dass er aus den Verurteilungen keine hinreichenden Lehren gezogen hat. Auch ein am 21. März 2019 eröffnetes und noch hängiges Strafverfahren wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_184/2022 vom 18. August 2023) veranlasste den Beschuldigten nicht, sein Verhältnis zu Drogen grundlegend zu überdenken und ändern. Zwar gab der Beschuldigte vor Obergericht an, nicht mehr drogenabhängig zu sein.