19 Abs. 2 lit. a BetmG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (davon 18 Monate bedingt, Probezeit 5 Jahre) und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben im Jahr 2019 offenbar wieder drogenabhängig wurde und die Substitutionsbehandlung aufgegeben hat (act. 171). Anschliessend ist er – wie das vorliegende Verfahren zeigt – erneut im Bereich der Drogendelikte straffällig geworden. Es ist somit ausgewiesen, dass er aus den Verurteilungen keine hinreichenden Lehren gezogen hat.