Diese Vorstrafen sind teilweise auch einschlägig. So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 17. Juli 2014 u.a. wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Busse von Fr. 400.00 sowie mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) nach Art. 19 Abs. 2 lit.