3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 (vorinstanzliches Urteil E. 3). Der Beschuldigte beanstandet, die Sanktionsart, den unbedingten Strafvollzug und die Strafhöhe. Damit habe die Vorinstanz den Umstand, dass er schwerstsüchtig sei und seit Jahren versuche, aus dem Drogensumpf herauszukommen, nicht hinreichend berücksichtigt (Berufungserklärung, S. 3 Ziff. II/7; summarische Berufungsbegründung vom 24. Juli 2023, S. 1; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 4 f.).