BOMMER/DITTMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 StGB). - 10 - 2.5. Hinsichtlich der Vorwürfe des Besitzes zwecks Eigenkonsums und des Konsums der Betäubungsmittel (Anklageschrift Ziff. 1, 2. Absatz und Ziff. 2) im Zeitraum vom 23. Januar 2020 bis zum 10. November 2022 kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E 2.5.3. und E. 2.6.2. [Art. 82 Abs. 4 StPO]), zumal die Betäubungsmittel in der Wohnung des Beschuldigten aufgefunden wurden und er angab, Betäubungsmittel zu konsumieren (act. 34, act. 64; act. 95 ff; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 3).