2.4. Weiter zu prüfen ist, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte hat ein Drogenproblem (act. 99 f.). Deshalb hat er sich insbesondere das Heroin und die Methadontabletten in Basel besorgt sowie die anderen bei ihm gefundenen Betäubungsmittel (u.a. auch Partydrogen) besessen und mehrfach Heroin konsumiert. Es bestehen damit keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit Vorsatz – d.h. mit Wissen und Willen – gehandelt hat und der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Eine allfällige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch Betäubungsmittelabhängigkeit ist bei der Strafzumessung zu prüfen (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB; BOMMER/DITTMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.