101 Ziff. 91). Weiter kommt sodann auch noch hinzu, dass der Beschuldigte schon mehrfach wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft ist (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 17. Juli 2014 [Art. 19 Abs. 1 BetmG], Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Mai 2016 [Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG]). Das Obergericht ist deshalb aufgrund des hiervor Erwogenen davon überzeugt, dass die Aussagen des Beschuldigten Schutzbehauptungen darstellen. Die objektiven Indizien sprechen klar dafür, dass das vom Beschuldigten am 7. April 2022 mitgeführte Heroin(-gemisch) zur Weitergabe bestimmt war.