Auch die finanzielle Situation des Beschuldigten – und die weiteren zu Hause verbliebenen Drogen, die den Eigenkonsum mehr als sicherstellen und die nicht in Briefchen abgepackt waren – legt nahe, dass die mitgeführten Drogen zur Weitergabe bestimmt waren. Es ist überhaupt nicht erkennbar, wie sich der Beschuldigte die von ihm konsumierten Drogen – alle 3 bis 4 Tage einen «Sack» zu ca. Fr. 140.00 (act. 99 Ziff. 63 [wonach 3-4 Säckchen etwa Fr. 560.00 kosten sollen]) – ohne anderweitige Verschuldung (act. 102 Ziff. 101) finanzieren konnte, nachdem sein Einkommen doch auf das Existenzminimum gepfändet war (act. 101 Ziff. 91).