20) auch auf dem Nachhauseweg von [Ortschaft] nach [Ortschaft] oder am Wohnort im Dorfladen hätte erledigen können. Ebenso wenig ist erklärbar, weshalb der Beschuldigte eine so grosse Menge Heroin(- gemisch) (in unterschiedlichen Abpackungsformen) an diesem Abend mitführte. Wie er selbst einräumte, war die mitgeführte Menge nicht für seinen gegenwärtigen Konsum (act. 102 Ziff. 98). Das leuchtet ein, nachdem der Beschuldigte angab, dass er um 7:30 Uhr / 8:00 Uhr – mithin vor dem Losgehen nach Aarau – bereits 2 bis 3 Briefchen Heroin konsumiert hatte (act. 100 Ziff. 75-77) und ihm ein «Sack» (d.h. 1 Minigrip zu ca. 5 Gramm Heroin[-gemisch]) durchschnittlich ca. 3 bis 4 Tage reiche (act.