d BetmG betreffend die Betäubungsmittel, welche er bei der Kontrolle am 7. April 2022 dabeihatte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.5.3; Anklageschrift Ziff. 1, 1. Absatz). Ferner weist der Beschuldige auf eine schwere Drogenabhängigkeit hin und macht gestützt darauf geltend, dass er wie jede drogensüchtige Person einen Zwang zum Konsum habe. Dadurch sei er zum Erwerb und stetigem Besitz von genügend Drogen gezwungen. Sein Wille sei nicht mehr frei, sondern suchtmittelbestimmt, so dass es am subjektiven Tatbestand und dem Verschulden fehle (Berufungserklärung S. 2 f. Ziff. II/5 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 4 f.).