2.2.2. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren jedoch geltend, dass der unbefugte Besitz der Betäubungsmittel zum Zweck des Eigenkonsums gewesen sei (Berufungserklärung, S. 2 II/4, Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Er beanstandet damit folglich die vorinstanzliche Verurteilung wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG betreffend die Betäubungsmittel, welche er bei der Kontrolle am 7. April 2022 dabeihatte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.5.3; Anklageschrift Ziff. 1, 1. Absatz).