2.2. 2.2.1. Unbestritten ist (vgl. Berufungserklärung, summarische Berufungsbegründung vom 24. Juli 2023, Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 2), dass sich die in der Anklage aufgeführten Betäubungsmittel in unbefugtem Besitz des Beschuldigten befunden haben. Es kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 2.3, E. 2.4.2, E. 2.5.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). -8-