Sie hat dabei zu prüfen, ob der geltend gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine Schutzbehauptung darstellt. Dabei können die besonderen Umstände des Drogenbesitzes ein Indiz für eine geplante Weitergabe sein, insbesondere die Quantität und/oder die Qualität der gefundenen Drogen, der Preis der erlangten Betäubungsmittel, die Art der Finanzierung des erworbenen Stoffes, frühere Drogenweitergabe oder die allgemeine Drogenorientiertheit des Täters, die Konsumgewohnheiten des Drogenbesitzers und der Grad seiner Abhängigkeit (GUSTAV HUG-BELLI, a.a.O., N. 394 zu Art. 19a BetmG).