BetmG fallen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können (BGE 119 IV 180 E. 2a). Behauptet eine Person, die bei ihr vorgefundene Betäubungsmittelmenge sei nicht zur Veräusserung, sondern ausschliesslich zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, dann muss ihr die Absicht der Weitergabe durch die Strafverfolgungsbehörde rechtsgenügend nachgewiesen werden. Sie hat dabei zu prüfen, ob der geltend gemachte Eigenkonsum plausibel erscheint oder bloss eine Schutzbehauptung darstellt.