Laut Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Nach der Rechtsprechung werden davon nur jene Beschaffungshandlungen erfasst, die ausschliesslich dem eigenen Konsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen; nicht unter Art. 19a BetmG fallen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder konkret führen können (BGE 119 IV 180 E. 2a).