1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche, insbesondere gegen die Erfüllung des subjektiven Tatbestands (Dispo-Ziff. 1) und die damit zusammenhängenden Punkte (Strafzumessung, Kostenverlegung, Anrechnung der Untersuchungshaft [Dispo-Ziff. 2-4, 7 f.]). Nicht angefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu prüfen sind demgegenüber die Verfahrenseinstellung in Bezug auf die Übertretung gemäss Art. 19a -6-