2.3. Der Beschuldigte reichte am 24. Juli 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein, in der er im Wesentlichen auf die Begründung in der Berufungserklärung und das Plädoyer vor der Vorinstanz verwies. Ferner beantragte er eine Verfahrenssistierung, da ein anderes Strafverfahren vor Bundesgericht (6B_184/2022) noch hängig sei. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen. 2.5. Die Berufungsverhandlung mit der Befragung des Beschuldigten fand am 21. November 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: