19 Abs. 3 BetmG oder nach Art. 48 oder 48a StGB zu mildern und eine bedingte Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 pro Tag auszusprechen. Die ausgestandene Untersuchungshaft sei zu entschädigen bzw. an die ausgefällte Strafe oder an die Kosten anzurechnen. Alles unter Kostenfolgen. 2.2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären.