2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 40 und Art. 47 StGB zu 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (7. April 2022 – 8. April 2022) wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt.