Dadurch, dass sich obgenannte Stoffe und Präparate allesamt in der Wohnung des Beschuldigten befanden, hatte er sowohl Herrschaftswille als auch Herrschaftsmöglichkeit darüber. Der Beschuldigte verfügte für -3- keines davon über eine gültige Bewilligung. Die Betäubungsmittel waren zum Verkauf an Dritte bestimmt. 2. Mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, Betäubungsmittel unbefugt konsumiert.