Gegenstand mehrfacher unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln, mehrfacher Konsum von Betäubungsmitteln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob gegen den Beschuldigten am 11. November 2022 Anklage. Ihm wird damit folgender Sachverhalt vorgehalten: 1. Mehrfacher unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) Der Beschuldigte hat mehrfach vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen Betäubungsmittel unbefugt besessen, aufbewahrt oder auf andere Weise erlangt.