8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'746.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'873.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 29 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)