7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'660.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 2'330.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 12'243.50 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 6'120.00 (inkl. Anklagegebühr) auferlegt.