4.3. Die ausgestandene Haft (inkl. Untersuchungshaft im Verfahren der Widerrufsstrafe) von insgesamt 4 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. e StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. - 28 - Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 1 Messer rot/schwarz - 1 Rüstmesser mit schwarzem Griff Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.