4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 4.2 von 2 ½ Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2019 für die Freiheitsstrafe von 23 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Ziffer 4.1.