Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte, d.h. Fr. 4'873.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten (Anklageziffer 6.1 [teilweise]) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Nötigung (Anklageziffer 3) [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Anklageziffer 4) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Vergewaltigung (Anklageziffer 1); - der Drohung (Anklageziffer 1); - 27 -