Die Kosten für «andere Auslagen» sind folglich um den Betrag von Fr. 668.80 zu reduzieren und betragen neu Fr. 5'243.50. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit insgesamt Fr. 12'243.50 (inkl. Anklagegebühr) und sind zur Hälfte mit gerundet Fr. 6'120.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.2.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'746.00 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).