Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung Freisprüche bzw. die teilweise Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung, der Drohung und der Tätlichkeiten. Hingegen bleibt es bei den Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Verletzung der Verkehrsregeln. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.