1274 ff.). Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 8 Stunden für die Berufungserklärung inklusive vorgängiger Berufungsbegründung als angemessen. Die genannten Positionen sind somit um insgesamt 9.25 Stunden zu kürzen.