In Anbetracht der Tatsache, dass sie mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 9'746.00 entschädigt wurde, bestens vertraut war, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. Ihre vorgängige Berufungsbegründung beinhaltet denn auch über mehrere Seiten hinweg die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten bzw. deren Glaubwürdigkeit, was bereits vor Vorinstanz Thema war. Dabei stammen ihre Ausführungen denn auch teilweise aus dem vor Vorinstanz gehaltenen Plädoyer (act. 1274 ff.).