Das ergibt sich bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, die amtliche Verteidigerin einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen könnte. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote aufgeführten Aufwände für die Berufungsanmeldung, E-Mails an den Beschuldigten, Telefonate mit dem Bezirksgericht Aarau sowie Aktenstudium des begründeten Urteils (Positionen vom 2., 9. und 10. November 2022; 27. April 2023;