Hingegen bleibt es bei einer unbedingten Freiheitsstrafe, dem Widerruf des mit Urteil des Obergerichts vom 29. Mai 2019 bedingt gewährten Strafvollzugs sowie der Landesverweisung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§1 18 VKD) dem Beschuldigten zu ½, d.h. Fr. 2'000.00, aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.1.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).