Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewaltigung, der Drohung und der Tätlichkeiten freigesprochen bzw. das Verfahren teilweise eingestellt wird, er zu einer tieferen Freiheitsstrafe verurteilt wird und ihm die beschlagnahmten Messer herauszugeben sind. Hingegen bleibt es bei einer unbedingten Freiheitsstrafe, dem Widerruf des mit Urteil des Obergerichts vom 29. Mai 2019 bedingt gewährten Strafvollzugs sowie der Landesverweisung.