5. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB die Einziehung von zwei beschlagnahmten Messern (1 Messer und 1 Rüstmesser) angeordnet (vorinstanzliches Urteil E. 16). Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich der Drohung (die insbesondere ein Messer beinhaltete) freizusprechen ist, sind ihm auch die genannten Messer – wie von ihm beantragt (Berufungserklärung Rz. 63) – herauszugeben, zumal es sich dabei um frei erhältliche Alltagsgegenstände handelt und deshalb die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohnehin nicht erfüllt wären. - 23 -