4.7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Schweiz aufgewachsen ist und in persönlicher und gesellschaftlicher Hinsicht eingebunden ist, womit zweifellos von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist, auch wenn sich seine wirtschaftliche und berufliche Integration als unterdurchschnittlich und die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als sehr mangelhaft erweist. Angesichts des Aufwachsens des Beschuldigten in der Schweiz und der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne hier wohnen, ist von einem erhebli-