beruflicher Hinsicht scheint eine Integration möglich. Der Beschuldigte hat in der Schweiz eine gute Schulbildung genossen und verfügt über ausreichend Berufserfahrung als Disponent sowie gelernter Anlagenführer, um sich eine wirtschaftliche Existenz im Kosovo aufbauen zu können. Die berufliche Integration erscheint im Kosovo denn auch nicht wesentlich schwerer als in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2).