Ferner wurde dem Beschuldigten nur gerade ein Tag vor der Hochzeit der Führerausweis mit dem Grund der charakterlichen Nichteignung entzogen (act. 157). Die 3- und 8-jährigen Söhne des Ehepaars sind zudem im anpassungsfähigen Alter und durch ihre Eltern, die beide aus demselben Kulturkreis stammen, mit der dortigen Kultur vertraut und haben zuletzt im Jahr 2022 die Sommerferien in Albanien und Kosovo verbracht (act. 1243; BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.5). Zusammenfassend kann B._____ und den Kindern zugemutet werden, den Beschuldigten in das Heimatland zu begleiten.