Im Zeitpunkt der Eheschliessung am 7. Oktober 2016 lag bereits ein erstinstanzliches Urteil hinsichtlich des Strafverfahrens SST.2015.350 betreffend die Vorwürfe des Angriffs, Pornografie und Gewaltdarstellungen und eine damit einhergehende ausgesprochene mehrmonatige (bedingte) Freiheitsstrafe vor. Zudem hat der Beschuldigte die Delikte des Raubs, groben Verletzung der Verkehrsregeln usw. lediglich wenige Monate vor der Hochzeit begangen, wobei es im Mai 2016 zu einer vorläufigen Festnahme kam (Beizugsakten SST.2019.17, GA act. 1). Ferner wurde dem Beschuldigten nur gerade ein Tag vor der Hochzeit der Führerausweis mit dem Grund der charakterlichen Nichteignung entzogen (act. 157).