Zudem ging sie die familiäre Bindung zum Beschuldigten im Wissen um dessen wiederholte Straffälligkeit ein, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4.5). Im Zeitpunkt der Eheschliessung am 7. Oktober 2016 lag bereits ein erstinstanzliches Urteil hinsichtlich des Strafverfahrens SST.2015.350 betreffend die Vorwürfe des Angriffs, Pornografie und Gewaltdarstellungen und eine damit einhergehende ausgesprochene mehrmonatige (bedingte) Freiheitsstrafe vor.