Ledignamen G._____ im Kosovo geboren. Auch wenn sie in der Schweiz aufgewachsen und am 31. Oktober 2012 eingebürgert worden ist und hier entsprechend stark verwurzelt ist, spricht sie auch Albanisch, ist mit der Kultur ihres Heimatlands vertraut (vgl. act. 1244) und verbrachte die Sommerferien mehrfach im Kosovo (vgl. act. 1243). Zudem ging sie die familiäre Bindung zum Beschuldigten im Wissen um dessen wiederholte Straffälligkeit ein, was im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.4.5).