4.5. Die Landesverweisung würde seine Ehefrau B._____ und die zwei Kinder des Beschuldigten direkt betreffen. Zwar ist fraglich, inwiefern zwischen dem Beschuldigten und B._____ eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung besteht. Der Beschuldigte hatte sich nach fortwährenden Streitigkeiten – insbesondere aufgrund von «Frauengeschichten» (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) – von B._____ getrennt, wobei B._____ in dieser Zeit mit dem Sohn bei ihrer Familie wohnte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) und Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, Drohung und Tätlichkeiten erhob.