19a BetmG in Zusammenhang mit Kokain, wobei insbesondere drei der Tatzeitpunkte lediglich ca. 1 Monat auseinanderliegen (5. März, 8. März, 13. April 2021) und seines Führerausweisentzugs aufgrund von Sucht (vgl. oben) fraglich. Es bestehen denn auch erhebliche Zweifel daran, ob der Beschuldigte seine derzeitige Abstinenz wird fortsetzen können, sobald er seinen Führerausweis wiedererlangt oder die Auflagen vom Strassenverkehrsamt betreffend regelmässiger Drogentests wegfallen, nachdem dies für den Beschuldigten die Hauptmotivation zur Einschränkung des Drogenkonsums war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.).