Gelegenheitskonsum gehandelt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Ob dies glaubhaft ist, ist zumindest mit Blick auf die Vorstrafe sowie die Verurteilung im vorliegenden Strafverfahren wegen sechsfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG in Zusammenhang mit Kokain, wobei insbesondere drei der Tatzeitpunkte lediglich ca. 1 Monat auseinanderliegen (5. März, 8. März, 13. April 2021) und seines Führerausweisentzugs aufgrund von Sucht (vgl. oben) fraglich.