1160 S. 386 ff. und S. 595 f.). Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als unterdurchschnittlich: Der Beschuldigte hat sowohl eine Lehre als Detailhandelsfachmann als auch eine Lehre als Logistiker abgebrochen. Schliesslich hat er im Erwachsenenalter die Lehre zum Anlagenführer EFZ bei der E._____ AG (bis 2020) nachgeholt. Er wechselte diverse Male den Arbeitgeber u.a. auch, weil ein Arbeitgeber von seinen Vorstrafen Kenntnis erhalten hat (act. 135, 1235, 1243). Zudem war er bereits ca. vier bis fünf Mal arbeitslos (act. 1244). Seit Juli 2022 arbeitet er als Disponent in einer Festanstellung - 17 -