Eine Erhöhung – insbesondere für die weiteren Übertretungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG hinsichtlich des Besitzes von Kokain (Anklageziffer 1 und 3) sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 8) – fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 1'000.00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen sein Bewenden hat.